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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen
Förderkreis des Hockeysports in Karlsruhe e.V.
und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Verein wird in das Vereinsregister Karlsruhe beim
Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Steuerbegünstigung

Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 und 2 AO. Er verfolgt ausschließlich mittelbar und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung mit dem Ziel der Förderung des Hockeyspiels in Karlsruhe beim Karlsruher Turnverein e.V. und in den Schulen, an denen Hockey gespielt wird; insbesondere wird der Mannschaftssport und die Jugendarbeit gefördert. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann

  • jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat,

  • jede juristische Person werden, die sich dem Hockeysport im Karlsruher

Turnverein oder dem Schulhockey verbunden fühlt.  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge werden im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Bankeinzugverfahren erhoben. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied, eine Bankeinzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zu erteilen. Ausnahmen regelt der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder den Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich und zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 4 Organe


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 5 Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • dem Vorsitzenden,

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  • dem Schatzmeister,

  • dem Schriftführer und

  • einem Beisitzer.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt (der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen).


§ 6 Aufgaben des Vorstands


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung insbesondere über förderungswürdige Projekte und die damit zusammenhängende Mittelverwendung.

§ 7 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstands die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch.


§ 8 Vorstandssitzungen


Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand tagt mindestens 2mal im Jahr.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.


In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung,

  • die Namen der Teilnehmer und dessen Leiter, evtl. Entschuldigungen,

  • die gefassten Beschlüsse und

  • die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jede natürliche und jede juristische Person eine Stimme. die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie dessen Entlastung

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins

  • Wahl zweier Rechnungsprüfer

 

Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.


Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfung


Die in der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
Ihnen obliegt die Überprüfung des Rechungs- und Kassenwesens des Vereins. Den Rechnungsprüfern sind alle Unterlagen und Belege des Rechnungswesens des Vereins vorzulegen. Jede Unstimmigkeit ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Deren Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in der Mitgliederversammlung vorzutragen.


§ 12 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes


Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen des Vereins an die Hockeyabteilung des Karlsruher Turnvereins e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für jugendfördernde Zwecke zu verwenden hat.


Für den Fall, dass die Hockeyabteilung des Karlsruher Turnvereins e.V. nicht mehr besteht, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Schulen in Karlsruhe, in denen Hockey gespielt wird. Gibt es keine Schulen in Karlsruhe, in denen Hockey gespielt wird, fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe, die es für jugendsportliche Aufgaben einzusetzen hat.

§ 14 Satzungsänderungen


Änderungen und Ergänzungen der Satzung, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen, bedürfen keiner Einberufung einer Mitgliederversammlung, sondern können von einem Vorstandsmitglied vorgenommen werden.

 


Karlsruhe, den 03.05.1999

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